Versorgungsausgleich Ehescheidung

Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten und den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach einer Scheidung.

Scheitert eine Ehe, werden deshalb grundsätzlich alle während der gemeinsamen Zeit erworbenen Versorgungsanrechte je zur Hälfte geteilt. Demjenigen Ehegatten, der während der Ehe keine oder nur geringere Versorgungsanrechte als der andere erworben hat, steht ein Ausgleichsanspruch zu.

Der seit 1977 eingeführte Versorgungsausgleich wurde ab 1.9.2009 völlig neu geregelt.
Erklärtes Ziel dieser Strukturreform war es auch, den Versorgungsausgleich einfacher und damit anwenderfreundlicher zu machen. Ob dies gelungen ist, darf nach den praktischen Erfahrungen und der großen Anzahl der streitigen Gerichtsverfahren bezweifelt werden.

Als gerichtlich zugelassene Rentenberater und Sachverständige bieten wir in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner, Herrn Rentenberater Andreas Wolf, folgende Dienstleistungen an:

  • Beratung und Ermittlung der Versorgungsanwartschaften/ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften
  • Erstellung von gutachterlichen Stellungnahmen für Privatpersonen, Unternehmen und Anwälte
  • Rechtssichere Berechnung des Ehezeitanteils und Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswertes nach § 5 VersAusglG.
  • Abwicklung der gesamten Korrespondenz mit den Familiengerichten, Versorgungsträgern und der Gegenpartei.
  • Bundesweite Vertretung vor den Familiengerichten in Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG und Geltendmachung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
  • Beratung und Erstellung von einvernehmlichen Vereinbarungen anstelle der Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs
  • Beratung der Parteien oder der Arbeitgeber zu den Ehezeitanteilen bei der betrieblichen Altersversorgung. Fehler bei der Ermittlung der Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung können nach neuem Recht später nicht mehr korrigiert werden